Sind politische Parteien kriminelle Vereinigungen?

 

Im Strafgesetzbuch steht, dass die Bildung einer kriminellen Vereinigung, also einer Vereinigung, die auf das Begehen von Straftaten ausgerichtet ist, mit „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ bestraft wird. Ausgenommen sind politische Parteien, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat.

 

Wenn politische Parteien nicht darauf ausgerichtet wären Straftaten zu begehen, warum sollte im Strafgesetz dann ausdrücklich gesagt werden, dass der Paragraph über die Bildung krimineller Vereinigungen nicht auf politische Parteien anzuwenden ist?

 

Es handelt sich hierbei um ein weiteres Beispiel dafür, dass die Wahrheit direkt vor unseren Augen verborgen werden kann, weil der in der Kinderwelt lebende Mensch die Wahrheit auf Grund seiner Naivität nicht erkennen kann.

 

Interessant ist der Amtseid, den der Bundespräsident, der Bundeskanzler und die Bundesminister in der BRD bei ihrem Amtsantritt leisten. Durch ihn verpflichtet sich der jeweilige Amtsträger „den Nutzen des deutschen Volkes zu mehren“. Die Formulierung hätte auch lauten können: „den Nutzen für das deutsche Volk zu mehren“. Denkbar ist also eine Interpretation des Amtseides, die so lautet, dass der Nutzen gemehrt werden soll, den eine nicht benannte Entität aus dem deutschen Volk ziehen kann.

 

Das System beinhaltet solche Doppeldeutigkeiten und Wortverdrehereien an vielen Stellen, was kein Zufall ist. „Wir haben es euch doch mitgeteilt“, will man im Nachhinein sagen können.

 

Ich muss relativierend hinzufügen, dass nicht jeder Teil des besagten Amtseides eine doppelte Interpretation zulässt, woraus ich schließen muss, dass zwar Doppeldeutigkeiten eingebaut werden, wenn es möglich ist, man aber zugleich kein Problem hat die Spielfiguren auf dem Spielfeld einen Eid leisten zu lassen, der (zumindest zum Teil) glatt gelogen ist.